Satzung der WWG // Weyher Wähler Gemeinschaft n.e.V.
Präambel
Weyhe ist eine lebenswerte Gemeinde. Viele Dinge funktionieren gut, vieles wird engagiert bearbeitet – in der Verwaltung, im Ehrenamt und auch in der Kommunalpolitik.
Gleichzeitig haben immer mehr Bürgerinnen und Bürger das Gefühl, dass Entscheidungen zu lange dauern, an den eigentlichen Problemen vorbei gehen, Prioritäten nicht klar erkennbar sind und politische Prozesse schwer nachvollziehbar geworden sind. Es wird viel beraten, viel abgewogen und viel erklärt, doch Veränderungen kommen oft nur langsam voran und zentrale Themen werden über Jahre hinweg immer wieder vertagt.
Die Weyher Wähler Gemeinschaft (WWG) ist entstanden, weil sie davon überzeugt ist, dass Kommunalpolitik heute anders arbeiten muss als noch vor 10, 20 oder 30 Jahren. Die Herausforderungen haben sich verändert: Verkehr, Wohnen, Infrastruktur, demografischer Wandel, wirtschaftliche Entwicklung, Anforderungen an die Verwaltung. Diese Aufgaben lassen sich nicht allein mit den Routinen der Vergangenheit bewältigen.
Die WWG ist keine Partei. Sie besteht aus Menschen aus Weyhe – mit unterschiedlichen beruflichen Hintergründen und Erfahrungen aus Ehrenamt, Familie, Wirtschaft und Vereinsleben. Was ihre Mitglieder verbindet, ist das Engagement für Weyhe mit einem gemeinsamen Verständnis von Kommunalpolitik:
pragmatisch statt ideologisch
lösungsorientiert statt parteipolitisch
kommunikativ statt isoliert
verantwortungsvoll statt unverbindlich
verständlich statt technokratisch
Die WWG respektiert die Arbeit der Verwaltung und weiß, dass gute Entscheidungen Sorgfalt brauchen. Gleichzeitig ist sie überzeugt: Der Gemeinderat muss stärker gestalten, klarer Prioritäten setzen und der Verwaltung eindeutigere politische Aufträge geben. Nicht mehr Verwaltung der Verwaltung, sondern politische Führung im besten Sinne.
Die WWG will ein Weyhe,
- in dem man sicher von A nach B kommt - egal ob mit Auto, Rad oder zu Fuß.
- in dem Menschen Sicherheit fühlen - egal zu welcher Tageszeit.
- in dem Straßen, Wege und öffentliche Räume gepflegt sind.
- in dem Wohnen bezahlbar ist.
- in dem kommunale Wirtschaft unterstützt wird und wachsen kann.
- in dem Ehrenamt gute Bedingungen hat, und echte Gemeinschaft gelebt wird.
- in dem Bürgerinnen und Bürger im Rathaus gut unterstützt werden.
- in dem Bürgerinnen und Bürger in Entscheidungen eingebunden werden.
- in dem Entscheidungen verständlich erklärt werden.
Diese Themen sind keine abschließende Aufzählung. Die WWG ist offen für neue Ideen und freut sich über Menschen, die Weyhe gemeinsam mit ihr weiterentwickeln möchten.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „WWG – Weyher Wähler Gemeinschaft“.
2. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein (Verein ohne Rechtspersönlichkeit).
3. Sitz des Vereins ist Weyhe (Anschrift: Mittelwendung 26, 28844 Weyhe).
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Mitwirkung an der kommunalpolitischen Willensbildung, die aktive Beteiligung an kommunalpolitischen Prozessen in der Gemeinde Weyhe sowie die Teilnahme an Kommunalwahlen in der Gemeinde Weyhe.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufstellung und Unterstützung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern
- Organisation und Durchführung von Wahlkampf- und Informationsveranstaltungen
- Öffentlichkeitsarbeit zu kommunalpolitischen und gesellschaftlichen Themen
- Unterstützung von Veranstaltungen die die Gemeinschaft vor Ort und / oder die Demokratie in Weyhe fördern
- Mitwirkung im Gemeinderat und seinen Gremien über gewählte Vertreter
3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er ist keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes und handelt im Rahmen der jeweils geltenden wahl-, parteien- und kommunalrechtlichen Vorschriften.
4. Der Verein verfolgt keine gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; Mittel des Vereins dürfen jedoch nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Tätigkeit des Vereins ist auf demokratische Grundsätze, Transparenz und respektvolle Zusammenarbeit ausgerichtet.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die:
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- die Grundsätze, die Ziele und das Programm des Vereins gemäß der Präambel unterstützt,
- in Weyhe wohnt oder arbeitet oder ein berechtigtes Interesse an kommunalpolitischen Themen der Gemeinde Weyhe nachweist.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem oder elektronischem Antrag, der eine kurze Begründung für die Aufnahme enthalten soll.
3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und abzustimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung zu beachten und die Ziele des Vereins zu fördern.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von spätestens 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- vereinsschädigendem Verhalten
- grobem Verstoß gegen Zweck oder Grundsätze des Vereins oder gegen die Beitragsordnung
- nachhaltiger Störung der Zusammenarbeit
- Verlust der politischen oder organisatorischen Vertrauensbasis
4. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung des Vorstands wirksam.
5. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck gem. § 7 der Satzung einzuberufen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Organe des Vereins
Organe sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet in Präsenz, hybrid oder digital statt.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr im 1. Quartal statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Einzeleinladung einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Grundsätze der politischen Arbeit und zentrale Positionen des Vereins,
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Einführung / Ausgestaltung / Änderung der Beitragsordnung,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung der WWG,
- Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen nach Maßgabe von § 10.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem 2. Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister,
- der/dem Schriftführerin/Schriftführer,
- bis zu 5 Beisitzerinnen/Beisitzern.
2. Der Vorstand wird für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist insbesondere zuständig für:
- Verwaltung der Vereinsmittel
- Organisation der Vereinsaktivitäten
- Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Einladung und Durchführung der Aufstellungsveranstaltungen
- Kommunikation des Vereins nach innen und außen
4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
5. Zu den Vorstandssitzungen können Gäste eingeladen werden.
6. Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die 2. Vorsitzende/n gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB).
7. Rechtsgeschäfte mit finanzieller Auswirkung werden gemeinschaftlich durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die 2. Vorsitzende/n freigegeben. Die anschließende Ausführung der Überweisung kann durch den/die 1. Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n oder den Schatzmeister erfolgen.
8. In dringenden Fällen kann der/die 1. Vorsitzende/n oder der/die 2. Vorsitzende/n allein handeln; hierüber ist der jeweils andere unverzüglich zu informieren.
9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der laufenden Amtszeit aus, so bleibt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung handlungsfähig.
Der verbleibende Vorstand ist berechtigt, die Aufgaben kommissarisch zu verteilen oder ein Vereinsmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Wahrnehmung der frei gewordenen Vorstandsaufgaben zu betrauen.
Eine Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erfolgt erst im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist hierfür nicht erforderlich.
§ 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen
1. Der Verein stellt Bewerberinnen/Bewerber und die Reihenfolge von Listen in geheimer Abstimmung in einer Mitgliederversammlung oder einer hierzu einberufenen Aufstellungsversammlung auf.
2. Stimmberechtigt in dieser Versammlung sind ausschließlich die Mitglieder, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung für die jeweilige Kommunalwahl wahlberechtigt sind.
3. Als Bewerberinnen/Bewerber können nur Personen vorgeschlagen werden, die Vereinsmitglied sind und zum Zeitpunkt der Kommunalwahl das passive Wahlrecht zu der jeweiligen Kommunalwahl besitzen. Die wahlrechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweils geltenden Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlrechts.
4. Das Nähere regelt eine Wahlordnung; im Zweifel gelten die gesetzlichen Vorgaben des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) und die Hinweise der Wahlorgane.
§ 11 Mandatsträger und Zusammenarbeit
1. Gewählte Vertreterinnen/Vertreter, die über einen Wahlvorschlag des Vereins ein kommunales Mandat erlangen, handeln in eigener Verantwortung, orientieren sich jedoch an den Grundsätzen und Beschlüssen des Vereins.
2. Dies gilt ebenso für gewählte Vertreterinnen/Vertreter, die über einen anderen Wahlvorschlag als den des Vereins ein Mandat erlangt haben, aber im Laufe einer Wahlperiode Mitglied des Vereins werden und diesen damit öffentlich repräsentieren.
3. Die Mitgliederversammlung kann Leitlinien für Verhandlungen, Kooperationen und Abstimmungsverhalten im Kommunalparlament beschließen. Ein rechtlicher Zwang für die Mandatsträgerinnen/Mandatsträger wird dadurch nicht begründet.
§ 12 Finanzen
1. Der Verein finanziert sich durch freiwillige Zuwendungen, ggf. Mitgliedsbeiträge sowie zulässige Spenden.
2. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszwecks verwendet werden.
3. Über Einnahmen und Ausgaben ist vom Schatzmeister ordnungsgemäß Buch zu führen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine Kassenprüferin / einen Kassenprüfer (nicht Vorstandsmitglied) für zwei Jahre.
§ 13 Haftung
1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
2. Daneben haften die handelnden Personen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
3. Zur Begrenzung etwaiger Haftungsrisiken ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Versicherungen abzuschließen.
4. Eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
2. Änderungen, die wegen gesetzlicher Vorgaben erforderlich werden, können mit gleicher Mehrheit beschlossen werden.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung fällt ein vorhandenes Vermögen – nach Begleichung aller Verbindlichkeiten – an die Mitglieder nach einem von der Auflösungsversammlung zu beschließenden Schlüssel (z. B. anteilig nach Mitgliedsdauer/Beiträgen oder zu gleichen Teilen).
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung vom 10.01.2026 in Kraft.
Kontakt
Weyher Wähler Gemeinschaft (WWG)
Telefon: 04203 700 24 33
E-Mail: kontakt@wwg-weyhe.de
Mittelwendung 24
28844 Weyhe
